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04.07.2013, 09:03 | #1 |
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AW: Eintragung 275/30 r19
und damit auch auf das Geschwindigkeitsmessgerät.
"(3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein..." Das Problem bei EU Richtlinien ist: "Es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen." (wiki) Am Ende ist es eine Auslegungssache des Prüfers. Ich hatte mich da bei der Dekra Zentrale bei uns noch mal informiert. Und die mögen Deutsches Recht. Also StVZO. Und müssen EU Recht nicht anerkennen/abnehmen. So kommt es dazu, dass bei uns die Frage: wie weit darf das Rad aus dem Radhaus stehen 2 Antworten hat...
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04.07.2013, 11:09 | #2 | |
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AW: Eintragung 275/30 r19
Verbunden sein heißt aber nicht, daß für beide die gleiche Abweichung gilt. Es darf nur in einem Gerät untergebracht sein bzw. beides darf auf die gleiche Signalquelle (Welle, Sensor) zurückgreifen.
In der Praxis wird man sich an die 4% halten, da das unter Umständen früher eintritt. Edit: Weiterhin gilt die Richtlinie allein schon deswegen, weil in §57 Absatz steht: (2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Im Anhang steht dann der Verweis auf die genannte Richtlinie.
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Zitat:
Geändert von gitplayer (04.07.2013 um 11:22 Uhr). |
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